E-Commerce Agentur GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – 4TFM E-Commerce Agentur GmbH

Stand 05. November 2019

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Geltungsbereich dieser AGB

(1.1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der

4TFM E-Commerce Agentur GmbH
Alexander Scherbaum
Wilhelm-Kuhr-Str. 5
13187 Berlin, Deutschland
(im Folgenden 4TFM)

und

deren Auftraggeber/Besteller (im Folgenden: Kunde).

Sie werden vom Kunden mit Bestellung/Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, daher auch für spätere Aufträge, auch wenn diese mit dem ursprünglichen Auftrag in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.

(1.2) Es gelten ausschließlich diese AGB. AGB des Kunden gelten nur insoweit, als 4TFM ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(1.3) Neben den allgemeinen Bestimmungen unter Punkt I der AGB gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen für

  • Software- /Projektentwicklung  (Punkt II.)
  • Softwareüberlassung  (Punkt III.)
  • Einrichtung- Installation- und Konfiguration (Punkt IV.)
  • Hosting (Punkt V.)

Soweit die Regelungen der besonderen Bestimmungen von den Regelungen der allgemeinen Bestimmungen abweichen, gehen die Regelungen der besonderen Bestimmungen vor.

(1.4) Bei Änderungen dieser AGB gilt jeweils die aktuellste Fassung, bei bestehenden Geschäftsverbindungen dann, soweit der Kunde nicht widerspricht. Der Kunde wird über Änderungen unter Hinweis auf seine Widerspruchsrechte unterrichtet.

  1. Zustandekommen des Vertrags

(2.1) Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten und sonstige Unterlagen der 4TFM sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Technische Änderungen bleiben vorbehalten und sind im Rahmen des Zumutbaren durch den Vertragspartner hinzunehmen.

(2.2) An den erteilten Auftrag ist der Kunde 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung in Textform durch 4TFM und entsprechend deren Inhalt durch Lieferung bzw. Leistung zustande. 4TFM ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer heranzuziehen.

(2.3) Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen dieser Bestimmungen. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

(2.4) Führt die Änderung zu einer Erhöhung des Preises, so ist der Vertragspartner mit einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(2.5) An allen oben genannten Unterlagen behält sich 4TFM das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne Einwilligung durch 4TFM dürfen diese Unterlagen nicht anderweitig benutzt, insbesondere nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.

  1. Leistungsinhalt / Leistung

(3.1) Die in der Leistungsbeschreibung/dem Angebot festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der durchzuführenden Dienstleistung umfassend und abschließend fest.

(3.2) Durchführungs- und Fertigstellungsangaben sind Richtwerte und stellen keine Fixabrede dar. Eine Fixabrede wird nur durch eine individualvertragliche, schriftliche Vereinbarung der Parteien getroffen, die deutlich macht, dass die Vertragserfüllung mit Ablauf des Fertigstellungstermins steht und fällt. Rechte des Bestellers, die sich daraus ergeben, dass der Leistungszweck ab einem bestimmten Zeitpunkt kraft Natur der Sache wegfällt, bleiben davon unberührt.

(3.3) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

  1. Leistungsverzug / Unmöglichkeit

(4.1) Gerät 4TFM in Verzug, kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% des Werts des Auftragsteils, der nicht erfüllt wurde, zu verlangen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens 4TFM vorliegt.

(4.2) Im Fall des Verzugs kann der Kunde, sofern er nicht gemäß Punkt 4.1 vorgeht, höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw. Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, als Verzugsentschädigung fordern. Ausgeschlossen sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, alle weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich Schadensersatzansprüchen aus entgangenem Gewinn und Folgeschäden.

(4.3) Punkt 4.1 und 4.2 gelten entsprechend im Fall einer von 4TFM zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung.

  1. Preise / Zahlung / Basisstundensatz

(5.1) Die Preise von 4TFM verstehen sich in Euro. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.

(5.2) Die Zahlung des Preises ist bei Lieferung, Abnahme bzw. (sofern vereinbart) Teilabnahme zur Zahlung fällig. Vereinbarungen von Vorschuss- oder Vorkasse-Zahlungen bleiben vorbehalten. Grundsätzlich sind Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.

(5.3) Gegen Forderungen der 4TFM kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.

(5.4) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung fällt für jegliche von 4TFM durchzuführenden Leistungen eine Vergütung auf Zeitbasis bei stundengenauer Abrechnung an. Für jeden von 4TFM eingesetztem Servicemitarbeiter gilt der Basisstundensatz von 120,00 Euro pro angefangener Stunde. Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen werden gesondert berechnet.

  1. Zahlungsverzug

(6.1) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder erhält 4TFM über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Auskunft, so kann 4TFM bzgl. laufender Verträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistungen einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, ist 4TFM berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Kunden die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen.

(6.2) Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald eine Teilzahlung ganz oder teilweise nicht bei 4TFM eingeht.

(6.3) Im Falle von Verzug und/oder Stundung ist 4TFM vorbehaltlich eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank p.a. zu verlangen.

  1. Eigentums-/ Nutzungsrechtsvorbehalt

(7.1) Der Kunde  wird erst Eigentümer des jeweiligen Projektgegenstands  bzw. Inhaber der Nutzungsrechte der Software mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises. Der Eigentums- und Nutzungsrechtsvorbehalt gilt für Forderungen aus allen laufenden Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist 4TFM zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe und anschließender Löschung der Software verpflichtet. Die der 4TFM durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen. 4TFM ist verpflichtet, auf Verlangen Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

(7.2) Der Kunde darf die vorbehaltene Systemkomponente bzw. Software nicht weiterveräußern, zur Sicherung übereignen oder verpfänden. Bei Zugriffen durch Dritte hat er 4TFM unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten.

(7.3) Die Geltendmachung eines Eigentums- /Nutzungsrechtsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch 4TFM gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

  1. Gewährleistung /Mängelrüge / Nebenpflichten

(8.1) Im Fall mangelhafter Lieferung leistet 4TFM Gewährleistung für 12 Monate. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf Mängel, welche die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen.

(8.2) 4TFM haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, ohne Zustimmung von 4TFM vorgenommene Instandsetzungsarbeiten zurückgehen, sofern sie nicht durch 4TFM verschuldet ist. 4TFM haftet nicht für die Lauffähigkeit von Programmen auf Hardware, die nicht von 4TFM geliefert wurde, oder die von Dritten gehostet werden.

(8.3) Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ist der Kunde Nichtkaufmann, so hat er nur offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.

(8.4) 4TFM verpflichtet sich bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach Wahl von 4TFM zur kostenlosen Nachbesserung. Zur Vornahme der Nachbesserung hat der Kunde 4TFM die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. 4TFM ist berechtigt, die Nachbesserung bzw. den Ersatz von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Kunden abhängig zu machen.

(8.5) Ist Nachbesserung nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Kunde Minderung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden sowie Ansprüche auf Schadenersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Vertrages oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei der Nichteinhaltung von zugesicherten Eigenschaften. Der Höhe nach ist eine etwaige Haftung stets auf den Ersatz eines typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(8.6) Die seitens 4TFM vorgenommene anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, Vorschläge, Berechnungen, Analysen usw. sollen dem Auftraggeber lediglich die bestmögliche Verwendung der Produkte erläutern. Sie befreit den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte oder Dienstleistungen für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung, z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für die Haftung von 4TFM unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen unter Punkt 8.1 – 8.6 entsprechend. Die vereinbarte 12-monatige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gilt entsprechend für eventuelle Ansprüche des Kunden aus der Verletzung solcher Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

  1. Haftung

(9.1) 4TFM haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer von 4TFM übernommene Garantie.

(9.2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Verkäufers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(9.3) Eine weitergehende Haftung von 4TFM besteht nicht.

(9.4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von 4TFM.

  1. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(10.1) Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die Gerichte in Berlin in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

(10.2) Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

  1. Geheimhaltungsverpflichtung

(11.1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

(11.2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

(11.2.1) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

(11.2.2) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

(11.2.3) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(11.2.4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages zwischen 4TFM und Kunde als solche nicht berührt.

  1. Besondere Bestimmungen für Projekt- /Softwareentwicklung
  2. Projekt-/Softwareentwicklung

(1.1) 4TFM übernimmt auf Wunsch des Kunden die Erstellung, Entwicklung und Weiterentwicklung für das im Auftrag näher spezifizierte Softwareprojekt (im Folgenden „Vertragssoftware“).

(1.2) Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

  1. Leistungen von 4TFM

(2.1) Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs der von 4TFM zu erbringenden Leistung ist das als Anlage zum Angebot beigefügte Lastenheft. Auf der Grundlage der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben wird 4TFM in der Planungsphase ein Pflichtenheft erstellen, welches nach Abnahme Vertragsbestandteil wird. In der Umsetzungsphase entwickelt und realisiert 4TFM die Vertragssoftware.

(2.2) Auf der Grundlage der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben wird 4TFM in der Planungsphase ein Pflichtenheft erstellen. Das Pflichtenheft beschreibt insbesondere die fachlich technische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben, sowie etwaige gestalterische Aspekte der Vertragssoftware.

(2.3) Nach Fertigstellung legt 4TFM dem Kunden das Pflichtenheft zur Abnahme vor.

Sollte das Pflichtenheft mangelhaft sein, insbesondere weil es die Vorgaben des Lastenhefts nicht zutreffend umsetzt und abbildet, so kann der Kunde dessen Abnahme verweigern. In diesem Fall hat 4TFM das Recht zur zweimaligen Nachbesserung des Pflichtenhefts. Ist das Pflichtenheft trotz zweimaliger Nachbesserung mangelhaft ist der Kunde berechtigt, den Vertrag nach zu kündigen. Die Vergütungspflicht bleibt hiervon nach Maßgabe von § 649 S. 2 BGB unberührt.

(2.4) Nach Abnahme des Pflichtenheftes programmiert/entwickelt 4TFM nach Maßgabe des vom Kunden abgenommenen Pflichtenheftes die Vertragssoftware. Der Inhalt des Pflichtenheftes wird nach erfolgter Abnahme durch den Kunden Teil der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen.

(2.5.1) Der Kunde ist bis zur Abnahme der Vertragssoftware jederzeit berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen, wenn diese technisch umsetzbar und zumutbar sind. 4TFM wird vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Zugang des Änderungswunsches eine Aufstellung der dadurch verursachten Mehrkosten und eine eventuell notwendige Änderung des terminlichen Ablaufs in Form eines verbindlichen Angebots mitteilen.

(2.5.2) Der Kunde wird das Angebot innerhalb von 5 Werktagen prüfen, bei Annahme durch den Kunden werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Andernfalls werden die Parteien das Projekt unverändert fortsetzen. Sollte die verlangte Änderung maßgebliche Abweichungen von dem abgenommenen Pflichtenheft beinhalten, so verlängern die Vertragsparteien die Fristen eines als Anlage zu dem Angebot beigefügten Zeit- und Arbeitsplans einvernehmlich um einen angemessenen Zeitraum. Für die Erstellung des verbindlichen Angebots fällt eine zusätzliche zeitabhängige Vergütung unabhängig davon an, ob der Kunde das Änderungsangebot annimmt oder nicht.

(2.6.1) Mit der Fertigstellung und Übergabe der Vertragssoftware oder der Website, spätestens jedoch zu in dem dem Pflichtenheft als Anlage beigefügten Zeit- und Arbeitsplan festgelegten Zeitpunkt ist dem Kunden ein Exemplar des Quellcodes zu übergeben.

(2.6.2) Der in 2.6.1 genannten Quellcode muss in einem Zustand übergeben werden, der fachkundigen Dritten die Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung der Vertragssoftware und/oder Website ermöglicht. Bei als Vertragssoftware erstellte bzw. entwickelte Plugins für Drittsoftware wird der Quellcode hiervon abweichend ausschließlich verschlüsselt übergeben. Eine Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung durch Dritte und eine Freigabe der Verschlüsselung ist nur bei separater Lizensierung und/pder Freigabe durch den Hersteller der Drittsoftware möglich.

  1. Mitwirkungspflichten / Leistungen des Kunden

(3.1) Der Kunde hat den Erfolg des Projekts in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern.

(3.1.1) Er wird insbesondere eigenverantwortlich der 4TFM die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts notwendigen Informationen, Unterlagen, Inhalte und Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel, rechtzeitig zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu seinen Geschäftszeiten den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Rechnern ermöglichen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist.

(3.1.2) Im Falle der beauftragten Erstellung einer Website oder Designelementen gehören zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalte insbesondere alle nach dem Wunsch des Kunden zu verwendenden Texte, Fotos, Grafiken und Tabellen.

(3.2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann 4TFM dadurch das Projekt bzw Teile dessen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der im Zeitplan festgelegte Zeitraum angemessen. Die Rechte von 4TFM aus §§ 642 und 643 BGB bleiben unberührt.

  1. Abnahme

(4.1) Nach vollständiger Übergabe und Installation der gemäß dem Pflichtenheft als Anlage beigefügten, Zeit- und Arbeitsplan 4TFM fertig gestellten Software der Website oder Vertragssoftware wird eine zweiwöchige Testphase vereinbart. Diese beginnt mit der Übergabe, soweit geschuldet der vollendeten Installation der Vertragssoftware oder der die Website enthaltenden Software. Die Testphase ermöglicht dem Kunden eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware und ihrer Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Lasten- und Pflichtenheftes, und/oder sowie des Block-Layouts und eine Überprüfung auf etwaige sonstige Mängel hin.

(4.2) Der Kunde wird während der Testphase auftretende Fehler der Vertragssoftware 4TFM schriftlich anzeigen. Treten während der Testphase keine wesentlichen Fehler auf oder werden 4TFM binnen der zweiwöchigen Testphase keine wesentlichen Fehler schriftlich angezeigt, hat der Kunde unverzüglich eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die fertig gestellte Vertragssoftware in vertragsgemäßem Zustand erstellt worden ist (Abnahme). Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann 4TFM schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.

  1. Nutzungsrechte / Namensnennung

(5.1) 4TFM räumt dem Kunden aufschiebend bedingt mit Zahlung sämtlicher für die Erstellung/Entwicklung anfallender Vergütung das nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware in dem Lastenheft und dazugehörigen Lizenzschein spezifiziertem Umfang. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst u.A. die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software. Weitere Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein.

(5.2) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie des ihm überlassenen Datenträgers zu erstellen. Der Kunde hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk sichtbar anzubringen.

(5.3) Darüber hinaus ist der Kunde ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch den Hersteller der Software oder den Lizenzgeber zugänglich gemacht werden.

(5.4) Über die in den Ziff. 2.1-2.3 benannten Fällen hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.

(5.5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

(5.6) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen.

(2.7) Der Kunde wird 4TFM im Impressum einer erstellten Website als Urheber der Website nennen.

(5.8) 4TFM ist berechtigt, umgesetzte Projekteentwicklungen auf ihrer Website unter Nennung des Kunden zusammen mit einer Kurzbeschreibung / inklusive Screenshots als Referenz aufzunehmen. Der Kunde räumt 4TFM hierfür alle notwendigen Rechte ein.

  1. Vergütung / Zahlungsmodalitäten

(6.1) Der Kunde entrichtet für die im Auftrag, Pflichten- und Lastenheft spezifizierte Erstellung der Vertragssoftware und/oder Website die im Auftrag angegebene Pauschalvergütung.

(6.2) Mit dieser Pauschalvergütung ist auch die Einräumung der Rechte an der Vertragssoftware gemäß Ziff. 5 dieses Vertrages vollständig abgegolten.

(6.3) Vorbehaltlich weiterer Vereinbarung ist die Pauschalvergütung in Höhe von 50 % nach Vertragsschluss, in Höhe von 20 % nach Erstellung und Vorlage (Ziff 2.3) des Pflichtenhefts  und in Höhe von 30% nach erfolgter Abnahme gem. Ziff 4 zur Zahlung fällig.

(6.4) Der Kunde hat den der 4TFM durch die Erstellung eines Änderungsangebots gem. Ziff. 2.3.1 und 2.5.1 entstandenen Mehraufwand gesondert zu vergüten. Hierfür ist vorbehaltlich einer anders lautenden Regelung im Auftrag ein Stundensatz in Höhe des Basisstundensatzes anzusetzen.

  1. Gewährleistung

(7.1) 4TFM gewährleistet, dass die erstellte Vertragssoftware vertragsgemäß erstellt ist und keine Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.

(7.2) 4TFM erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien Programmstandes oder einer fehlerfreien Dokumentation. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht des Kunden zur Selbstvornahme gem. § 637 BGB ist ausgeschlossen.

(7.3) Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme iSv Ziff 4.2 der besonderen Bedingungen.

III. Besondere Bestimmungen für Softwareüberlassung

  1. Softwareüberlassung

(1.1) 4TFM überlässt dem Kunden in digitaler Form eine Kopie der im Angebot in den dazugehörigen Anlagen näher bezeichnete Computersoftware (im Folgenden Vertragssoftware) im Objektcode und räumt dem Kunden die unter 2. bezeichneten Nutzungsrechte ein sowie, sofern im Angebot aufgeführt, eine gedruckte Version oder digitale Version der zugehörigen Dokumentation. Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie im Angebot, dem als Anlage beigefügten Lizenzschein und der Dokumentation näher bestimmt.

(1.2) Die geschuldete Beschaffenheit der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus dem Lizenzschein (Anlage zum Angebot) und der Dokumentation.

(1.3) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages soweit nicht explizit im Angebot angegeben. Für Installations- und Konfigurationsleistungen gelten die besonderen Bestimmungen für Einrichtung-, Installation und Konfiguration (Punkt IV).

  1. Nutzungsrechte / Lizenz

(2.1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des im Angebot näher aufgeführten Endgeldes das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware in dem in diesem Vertrag und dem Lizenzschein eingeräumten Umfang. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein.

(2.2) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie des ihm überlassenen Datenträgers zu erstellen. Der Kunde hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk sichtbar anzubringen.

(2.3) Darüber hinaus ist der Kunde ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch den Hersteller der Software oder den Lizenzgeber zugänglich gemacht werden.

(2.4) Über die in den Ziff. 2.1-2.3 benannten Fällen hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.

(2.5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

(2.6) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen.

  1. Gewährleistung.

(3.1) 4TFM leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers berechtigt zu sein.

(3.2) Ist der Kunde Unternehmer hat er die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen 4TFM unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

(3.3) Ist der Kunde Unternehmer, so ist 4TFM im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird 4TFM dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

(3.4) 4TFM ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. 4TFM genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem dem Kunden mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates per Email oder auf sonstiger digitaler Weise bereitgestellt und telefonischer Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme angeboten werden.

(3.5) Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet 4TFM nach Ziff. 4.

(3.6) Ist der Kunde Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln unbeschränkt Anwendung.

(3.7) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren bzw. in einem Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziff 4.

  1. Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

(4.1) Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.

(4.2) Der Kunde wird es 4TFM auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde 4TFM Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch 4TFM oder eine vom Verkäufer benannte und für den Käufer akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. 4TFM darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. 4TFM wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5 % (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Käufer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten 4TFM.

  1. Besondere Bestimmungen für Einrichtung und Installation
  2. Einrichtung und Installation

(1.1) 4TFM übernimmt auf Wunsch des Kunden die Einrichtung und Installation der im Auftrag näher spezifizierter überlassener Vertragssoftware. Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Es gelten zusätzlich zu den folgenden Regelungen die Ziff. 3, 4 und 7 der Bestimmungen für Projekt-/Softwareentwicklung/ Websiteerstellung (Punkt II.) entsprechend. Ergänzend finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

(1.2) Eine Einrichtungspflicht von 4TFM bezieht sich nur auf die Installation der Programme auf den im Auftrag angegebenen zentralen DV-Einheiten des Kunden. Die Änderung der Installation und/oder des Installationsortes ist 4TFM im Vorhinein schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung des Auftrages, wonach 4TFM die Einrichtung am geänderten Installationsort durchführen soll, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch 4TFM. Zusätzliche Kosten, welche durch eine Änderung des Installationsorts bei der Einrichtung entstehen, trägt der Kunde.

(1.3) Der Kunde gestattet 4TFM Zugang zu den im Auftrag angegebenen DV-Einheiten, auf denen die dort bezeichneten Programme installiert sind. Er hält die für die Durchführung örtlicher Einrichtungsarbeiten notwendigen technischen Einrichtungen, wie Stromversorgung, Telefonanschlüsse und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese kostenlos zur Verfügung.

(1.4) Für kundeneigene Programme und für Programme, an denen der Kunde das Recht besitzt, sie zu bearbeiten oder zu ändern und die bearbeiteten oder geänderten Programme zu benutzen, räumt der Kunde 4TFM das Recht ein, Bearbeitungen oder Änderungen im Rahmen der Einrichtungsarbeiten durchzuführen. Von Ansprüchen, die Dritte wegen der Bearbeitungen oder Änderungen geltend machen, stellt der Kunde 4TFM frei.

(1.5) Zur Einrichtung gehört auch die einmalige Unterrichtung des Personals des Kunden über Umfang und Art der durchgeführten Arbeiten.

  1. Vergütung

(2.1) Berechnet werden für die Einrichtung und Installation, die im Auftrag vereinbarten Vergütungen bzw. Stundensätze. Hierfür ist mangels einer anders lautenden Regelung im Auftrag ein Stundensatz in Höhe des Basisstundensatzes (I.5.4) pro angefangene Stunde und eingesetztem Servicepersonal anzusetzen. Jede angefangene Stunde wird berechnet.

(2.2) Wegzeiten, Fahrtkosten. Übernachtungskosten  und Spesen werden gesondert berechnet und sind vom Kunden zu erstatten.

  1. Besondere Bestimmungen für Hostingdienstleistungen
  2. Hosting durch Dritte

(1.1) Ein Hosting für von 4TFM erstellte und/oder betreute Webauftritte oder sonstige Produkte/Projekte kann durch einen im Angebot benannten Hostinganbieter auf Basis eines zwischen dem Kunden und dem Anbieter abzuschließenden eigenständigen Vertrages erfolgen. Die Hostingdienstleistung, d.h. insbesondere die Bereitstellung von Speicherplatz und Rechenleistung, sowie die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Kunden wird insoweit ausschließlich von dem Anbieter angeboten und durchgeführt.

(1.2.) 4TFM bietet selbst keine Hostingdienstleistungen an. Jegliche Haftung von 4TFM für die von dem Anbieter oder sonstigen Dritten für Kunden durchgeführten Hostingdienstleistungen ist ausgeschlossen.

  1. Auftrag zum Abschluss von Hosting Dienstleistungen

(2.1) 4TFM schließt auf separate Anforderung des Kunden namens und in seinem Auftrag bei dem im Angebot oder Pflichtenheft benannten Hostinganbieter gewünschte Hostingverträge ab. Hierbei ist es Aufgabe des Kunden sich über die zu buchenden Leistungen und den jeweiligen für ihn sinnvollen Leistungsumfang und Preise selbst zu informieren. Der Kunde erteilt durch Auftragserteilung spätestens durch Mitteilung der gewünschten bei dem Anbieter zu buchenden Leistungen 4TFM insoweit Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages.

(2.2) Als Vergütung ist mangels einer anders lautenden Regelung im Auftrag ein Stundensatz in Höhe des Basisstundensatzes (I.5.4) pro angefangene Stunde und eingesetztem Servicepersonal anzusetzen. Es gelten ergänzend die Regelungen der Geschäftsbesorgung gem. § 675 BGB.

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